Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der Unternehmen der Kuchler Group

 

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die mit Gesellschaften der Kuchler Group als Käufer abgeschlossen werden. Gesellschaften der Kuchler Group sind insbesondere:

S.A.M. KUCHLER Electronics GmbH

S.A.M. Kuchler electronics Deutschland GmbH

S.A.M. Kuchler Electronics Schweiz GmbH

S.A.M. Innovations GmbH & Co KG

S.A.M. Innovations GmbH

Kuchler electronics (USA) Inc.

KUCHLER Holding International GmbH

I. Geltung, Ablehnung fremder AGB, Form, Auslegung
(1) Unsere Bestellungen (für Lieferungen und Leistungen) und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil – auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, auch nicht durch Schweigen oder vorbehaltlose Annahme der Lieferung.
(2) Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind nicht bevollmächtigt, von diesen Bedingungen abzuweichen.
(3) Soweit in diesen Einkaufsbedingungen von „Lieferung(en)“, „Ware“, „Liefergegenstand“ oder „Leistung(en)“ die Rede ist, umfasst dies – soweit einschlägig – auch Werk- und Dienstleistungen (einschließlich Montage, Inbetriebnahme, Schulung, Wartung, Software-/Firmware-Leistungen und sonstige Nebenleistungen). Warenbezogene Regelungen (insbesondere zu Versand, Transport, Gefahrübergang) gelten für Dienstleistungen sinngemäß; nicht einschlägige Teile finden keine Anwendung.
(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

II. Angebot und Bestellung
(1) Angebote haben unseren Anfragen inhaltlich exakt zu entsprechen; ihre Erstellung ist kostenfrei.
(2) Der Lieferant bestätigt unsere Bestellung binnen 5 Arbeitstagen schriftlich; anderenfalls gilt die Bestellung als angenommen.
(3) Allfällige Ergänzungen oder Zusätze des Lieferanten gelten als nicht beigesetzt, sofern diese von uns nicht in weiterer Folge schriftlich bestätigt werden.
(4) Bis Versandbeginn/Produktionsstart können wir Bestellungen ändern; objektiv erforderliche Mehr-/Minderkosten und Termine werden einvernehmlich angepasst.

 

III. Lieferumfang, Dokumentation
(1) Der Lieferant schuldet einen voll funktionsfähigen Liefergegenstand gemäß unserer Bestellung, Spezifikation und Stand der Technik, einschließlich sämtlicher Nebenleistungen (Montage, Einweisung), Verpackung und Dokumentation.
(2) Beizubringen sind u. a. Konformitätserklärungen/CE/CoC, Prüf-/Messprotokolle, Sicherheitsdatenblätter, Bedienungsanleitungen, Ursprungsnachweise; Lieferantenerklärungen nach EU-Zollpräferenzrecht spätestens mit der ersten Lieferung. Solange gesetzte Formerfordernisse (Bestellnummer auf Belegen etc.) nicht erfüllt sind, gelten Rechnungen als nicht erteilt; Zahlungsfristen laufen nicht.

 

IV. Preise, Versandkonditionen
(1) Preise sind Festpreise, frei Haus (DDP unser Bestimmungsort, Incoterms 2020) inklusive aller Abgaben, Zölle, Nebenkosten, Transport, Versicherung und Verpackung. Bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen sind Preissenkungen, die zwischen Bestellungen und Lieferung eintreten, an uns weiterzugeben. Außerhalb von Sukzessiv-Lieferungsverträgen sind alle Preise Festpreise.

 

V. Rechnungen und Warenursprungserklärung, Formerfordernisse
(1) Die Rechnungen dürfen der Lieferung nicht beigelegt werden. Sie müssen unsere Bestellnummer enthalten.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, spätestens mit der ersten Lieferung die gesetzlich erforderlichen Lieferantenerklärungen gemäß geltender EU-Verordnungen über die Ursprungseigenschaft der gelieferten Ware (gemäß den jeweils geltenden Zollpräferenzregeln) abzugeben.
(3) Solange die Formerfordernisse gemäß Z (1) und (2) nicht erfüllt sind, gelten Rechnungen als nicht erteilt.

 

VI. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
(1) Der Lieferant erklärt sich mit der Bearbeitung der Rechnungen durch Datenverarbeitungsanlagen einverstanden. Die Zahlungen erfolgen einmal monatlich. Rechnungen, die im Laufe eines Monats eingehen, werden am 20. des Folgemonats unter Abzug von 3% Skonto oder am 20. des übernächsten Monats rein netto bezahlt.
(2) Die Zahlung erfolgt nur unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Gutschriften oder Belastungen, die sich bei der Rechnungsprüfung ergeben, werden bei der nächstfolgenden Zahlung mit besonderer Kennzeichnung verrechnet und eine Gutschrift- bzw. Lastschriftmitteilung mit Begründung erteilt. Rechnungsunklarheiten verlängern die oben genannten Fristen dergestalt, dass die Zahlungsfristen erst ab dem Zeitpunkt der Klärung der Unklarheiten zu laufen beginnen.
(3) Etwaige Verzugszinsen entsprechen dem Basiszinssatz zuzüglich eines Aufschlages von 2%. Höhere Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
(4) Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang sowie wegen Mängeln/Ansprüchen aus demselben oder verbundenen Rechtsverhältnissen zu.

 

VII. Versand, Lieferpapiere, Gefahr- und Eigentumsübergang
(1) Der Sendung ist der Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Versandanzeige, Lieferschein und Frachtbrief sowie die übrigen Versandpapiere müssen unsere Bestellnummer enthalten. Bei vereinbarten unfreien Lieferungen ist jede Frachtverbilligung wahrzunehmen. Mehrfrachten und sonstige Kosten, die durch die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen, sind vom Lieferanten zu tragen.
(2) Der Lieferant trägt die Transportgefahr sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs. Dies gilt auch dann, wenn wir die Kosten für den Transport und etwaige Versicherungen übernehmen. Gefahr- und Eigentumsübertragung erfolgen erst nach Wareneingang und unserer Abnahme am Bestimmungsort.

 

VIII. Liefertermine, Fixgeschäft, Lieferverzug, Pönale, Deckungskauf
(1) Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferzeit laut vereinbartem Liefertermin ist der Eingang der vollständigen, mangelfreien Lieferung inkl. vereinbarter Dokumente an der vereinbarten Ablieferungsstelle. Vorzeitige Lieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig; der vereinbarte Zahlungstermin bleibt durch die vorzeitige Lieferung unberührt.
(2) Der Lieferant hat uns drohende oder eingetretene Verzögerungen unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden, schriftlich unter Angabe von Ursache, Dauer und Maßnahmenplan zu melden. Unterlassene/verspätete Meldungen führen zu Haftungen des Lieferanten auch für dadurch verursachte Mehrschäden.
(3) Wird der vom Lieferanten bestätigte Liefertermin überschritten und/oder erfolgt keine ordnungsgemäße Meldung nach Z (2), sind wir berechtigt, dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Mit Zugang dieser Nachfristsetzung wandelt sich der Vertrag in ein Fixgeschäft; der in der Nachfristsetzung genannte Zeitpunkt gilt als verbindlicher Fixtermin.
(4) Wird der Fixtermin in Z (3) überschritten, sind wir – ohne weitere Frist – berechtigt, (a) einen Deckungskauf vorzunehmen und sämtliche Mehrkosten hieraus (insb. Preisdifferenzen, Expediting-, Express-/Sonderfracht-, Umrüst-, Stillstands-, Bearbeitungs-, Prüf- und Sortierkosten) in Rechnung zu stellen; b) die Annahme der verspäteten Lieferung ganz oder teilweise zu verweigern und vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; sowie c) weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen. Eine Pönale bleibt unberührt und wird auf den konkreten Schaden angerechnet.
(5) Aus der Annahme einer verspäteten Lieferung folgt kein Verzicht auf uns zustehende Schadenersatz-, Pönale- oder Rücktrittsrechte.
(6) Gerät der Lieferant in Verzug, schuldet er eine Pönale von 0,5% des Nettobestellwerts je angefangener Kalenderwoche, insgesamt maximal 10%. Die Pönale ist mit Rechnungsverrechnung oder gesonderter Geltendmachung fällig und wird auf weitergehende Ansprüche angerechnet.

 

IX. Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 UGB werden ausdrücklich abbedungen. Unsere Zahlung oder vorläufige Inbetriebnahme der Lieferung stellt kein Anerkenntnis der Mängelfreiheit dar.
(2) Wird bei einer Lieferung durch Stichproben ein Fehleranteil festgestellt, der über dem jeweiligen AQL-Wert liegt, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten nach vorheriger Benachrichtigung die gesamte Lieferung zu überprüfen oder diese Lieferung dem Lieferanten auf seine Kosten zurückzusenden.
(3) Offenkundige und verdeckte Mängel können von uns zu jedem Zeitpunkt innerhalb der Gewährleistungsfristen geltend gemacht werden. Die verspätete Anzeige eines Mangels führt nicht zum Verlust der Gewährleistungsrechte.

 

X. Qualität und Dokumentation, Änderungen, Audits
(1) Der Lieferant garantiert eine dem jeweiligen technischen Stand entsprechende Produktqualität unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Normen, gesetzlichen Vorschriften und der S.A.M.-Abnahmebedingungen und Qualitätsvorschriften.
(2) Der Lieferant hat uns auf mögliche Änderungen, Verbesserungen und Weiterentwicklungen des Liefergegenstandes rechtzeitig hinzuweisen. Hierbei sind die wesentlichen technischen Unterschiede zwischen alter und neuer Ausführungsform des Liefergegenstandes besonders schriftlich hervorzuheben.
(3) Jede Änderung des Liefergegenstandes bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Erstlieferung nach Einsatz der Änderung ist besonders zu kennzeichnen.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm zu liefernden Gegenstände entsprechend den von uns vorgeschriebenen Prüfungsmethoden zu prüfen und entsprechende Prüfungsunterlagen anzufertigen. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens 8 Jahre ab letzter Lieferung aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im gleichen Umfang zu verpflichten.
(5) Wir sind berechtigt, Einsicht in Kontroll- und Prüfunterlagen des Lieferanten zu nehmen. Nach vorheriger Anmeldung sind wir auch befugt, die Fertigung zu überprüfen und auf etwaige Mängel hinzuweisen.

 

XI. Compliance, REACH/RoHS/SCIP, Export/Sanktionen, Antikorruption, ESG
(1) Der Lieferant versichert, bei der Beschaffung und/oder Herstellung des Liefergegenstandes (Lieferung und Leistung) alle einschlägigen umweltrechtlichen Gesetze und Verordnungen (insbesondere Abfall-, Chemikalien-, Wasser-, Luftreinhalte-, Verpackungs-, Batterie- und Gefahrstoffrecht) nach dem am Liefer- und Einsatzort jeweils geltenden Recht einzuhalten und liefert Stand der Technik-konforme Produkte.
(2) Der Lieferant wird zur Sicherstellung ein entsprechendes Umweltmanagementsystem einrichten.
(3) Der Lieferant hat sämtliche behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen sowie Auflagen, die einschlägigen Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
(4) Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung der REACH-Pflichten (inkl. Art. 33-Mitteilungen zu SVHC) und RoHS. Erforderliche SCIP-Meldungen werden vom Lieferanten durchgeführt; Stoffe/Erzeugnisse sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Der Lieferant beachtet das Sanktions- und Exportkontrollrecht der EU, der USA und des Vereinigten Königreichs. Lieferungen an gelistete Personen, in embargierte Regionen oder zu verbotenen Endverwendungen sind untersagt. Erforderliche Genehmigungen hat der Lieferant auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen.
(6) Der Lieferant unterhält ein wirksames Compliance-System, insbesondere zur Korruptionsprävention und zur Einhaltung des Kartellrechts. Verstöße gegen vorstehende Pflichten berechtigen uns, nach pflichtgemäßem Ermessen Audits durchzuführen und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
(7) Lieferant berücksichtigt angemessene ESG-Standards (Environmental, Social, Governance) in seiner Lieferkette und unterstützt uns bei der Erfüllung gesetzlicher Sorgfaltspflichten, soweit dies zumutbar ist.

 

XII. Gewährleistung, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Fristen und Schadenersatz
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, jeden Mangel unverzüglich und kostenfrei zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Die Nacherfüllung hat am Einsatzort bzw. an dem von uns benannten Ort zu erfolgen. Der Lieferant trägt sämtliche hiermit verbundenen Nebenkosten (insbesondere Transport, Verpackung, Aus- und Einbau, Entsorgung, Reise- und Arbeitszeiten).
(2) Befindet sich der Lieferant mit der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung im Verzug, verweigert er diese oder liegt dringender Handlungsbedarf vor (z.B. zur Vermeidung von Produktionsstillständen, Rückrufen oder Sicherheitsrisiken), sind wir nach vorheriger Mitteilung berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu beseitigen (Selbstvornahme). Unsere sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte bleiben unberührt.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme bei unserem Abnehmer, spätestens 36 Monate ab Lieferung an uns. Nach Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beginnt für den von der Nacherfüllung betroffenen Lieferumfang die Gewährleistungsfrist erneut. Sämtliche Fristen sind gehemmt, solange die Lieferung aufgrund eines Mangels nicht benutzbar ist; bei teilweisem Mangel gilt dies für den betroffenen Teil. Ein Ausschluss des Regresses nach § 933b ABGB wird nicht akzeptiert.
(4) Der zu ersetzende Schadensumfang umfasst insbesondere Stillstands-, Umrüst-, Prüf-, Sortier-, Rückruf-, Verpackungs- und Entsorgungskosten, angemessene Rechtsverfolgungskosten sowie adäquate Produktionsausfallschäden. Von uns veranlasste Expedite- und Sonderfrachtkosten zur Schadensminderung gehen zu Lasten des Lieferanten, soweit dieser den Mangel zu vertreten hat.
(5) Verborgene Mängel, die erst bei oder nach Einbau der Liefergegenstände entdeckt werden, berechtigen uns zur Geltendmachung der Aufwendungen, die durch die Behebung des Mangels entstanden sind.
(6) Die etwaige Rücksendung beanstandeter Liefergegenstände erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten, gleichgültig an welchem Ort sich der mangelhafte Liefergegenstand befindet.
(7) Haftungsausschlüsse unserer Vertragspartner, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung, Schadenersatz oder der Ausschluss des Regressanspruchs gemäß § 933b ABGB, werden nicht akzeptiert.
(8) Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es uns frei, zwischen Austausch, Reparatur, Preisminderung oder Wandlung zu wählen.

 

XIII. Ersatzteile, Verfügbarkeit und Fristen
(1) Der Lieferant gewährleistet die Belieferung mit Ersatz- und Verschleißteilen für mindestens 7 Jahre nach der letzten Serienlieferung des jeweiligen Produkts (Supportzeitraum).
(2) Lagernde Ersatzteile werden innerhalb von 5 Arbeitstagen ab unserem Abruf versandt. Für nicht lagernde Ersatzteile gilt eine verbindliche Lieferzeit von 30 Arbeitstagen. Abkündigungen (EOL) sind spätestens 12 Monate vor Ablauf des Supportzeitraums schriftlich anzukündigen; uns steht ein Last-Time-Buy zu. Ist ein Teil nicht mehr verfügbar, liefert der Lieferant funktions-, form- und qualitätsgleiche oder -bessere Teile ohne Mehrkosten.
(3) Ersatzteilpreise dürfen frühestens 12 Monaten nach Vertragsbeginn und höchstens einmal jährlich um maximal die Veränderung des jeweils gültigen Verbraucherpreisindexes der Statistik Austria angepasst werden. Basismonat ist der Monat der ersten Lieferung. Bei Sinken des Index sind die Preise entsprechend abwärts anzupassen. Rückwirkende Anpassungen sind ausgeschlossen.

 

XIV. Produkthaftung, Produzentenhaftung, Freistellung und Versicherungsschutz
(1) Der Lieferant stellt sicher, dass seine Produkte den Produktsicherheitsanforderungen entsprechen, und führt geeignete Ausgangs- und Endkontrollen durch. Er ist für die mangelfreie Beschaffenheit des gelieferten Liefergegenstandes verantwortlich. Macht ein Dritter wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit den Lieferungen Ansprüche gegen uns geltend, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der Lieferungen verursacht wurde. Dies umfasst auch die Übernahme angemessener Kosten unserer Rechtsverteidigung.
(2) Treffen mehrere Lieferanten ein Verschulden, haften sie uns gegenüber gesamtschuldnerisch. Unsere Rechte nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) sowie aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant unterhält während der Vertragsbeziehung und für einen angemessenen Zeitraum danach eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung einschließlich Rückrufkostenversicherung mit einer dem Geschäft gegenüber angemessenen Deckungssumme. Auf unser Verlangen hat er jährlich einen aktuellen Versicherungsnachweis vorzulegen. Dies entlastet den Lieferant nicht hinsichtlich von der Versicherung nicht abgedeckter weitergehender Schadensersatzansprüche.
(4) Der Ausschluss einer Regressforderung unsererseits gemäß § 12 PHG wird von uns nicht akzeptiert.

 

XV. Höherer Gewalt (Force Majeure)
(1) Tritt höhere Gewalt beim Lieferanten oder seinem Unterlieferanten ein, informiert uns der Lieferant unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden, schriftlich über Art, Umfang, voraussichtliche Dauer und konkrete Mitigationsmaßnahmen; er aktualisiert die Angaben fortlaufend.
(2) Fristverlängerungen greifen nur, soweit der Lieferant seinen Anzeige- und Mitwirkungspflichten nachkommt und alle zumutbaren Maßnahmen (Ersatzrouten/Carrier, Zusatzschichten, Zweitquelle, ggf. Luftfracht) ergreift.
(3) Keine höhere Gewalt sind insbesondere reine Beschaffungsstörungen, Preissteigerungen, Arbeitskräftemangel oder vorhersehbare/branchenübliche Streiks beim Lieferanten/Unterlieferanten.
(4) Dauert höhere Gewalt länger als 45 Kalendertage an oder ist absehbar, dass innerhalb eines wirtschaftlich vertretbaren Zeitraums keine Lieferung erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise zurückzutreten oder aus wichtigem Grund zu kündigen. Nutzbare Teilleistungen vergüten wir angemessen.
(5) Treffen Ereignisse höherer Gewalt uns oder unsere Abnehmer, verlängern sich unsere Abnahme- und Zahlungsfristen um die Dauer der Beeinträchtigung; bei Unmöglichkeit steht uns ein (Teil-)Rücktrittsrecht zu.

 

XVI. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
(1) Zulässig ist ausschließlich der einfache Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der jeweils gelieferten Ware. Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte – insbesondere Weiterveräußerungs-, Verarbeitungs- oder Konzernvorbehalte – sind ausgeschlossen.

XVII. Beistellungen, Formen, Muster, Zeichnungen, Fertigungsmittel, Werkzeuge und Eigentumsrechte
(1) Von uns beigestellte oder finanzierte Fertigungsmittel, insbesondere Teile, Formen, sonstige Fertigungsmittel, Muster, Prototypen, Zeichnungen, Muster, Datensätze etc. bleiben bzw. werden unser Eigentum. Sie sind als unser Eigentum zu kennzeichnen, sorgfältig zu verwahren, ordnungsgemäß zu warten und angemessen zu versichern. Eine Verwendung ist ausschließlich zur Erfüllung unserer Aufträge zulässig. Jede Verwendung für eigene Zwecke oder die Zwecke Dritter, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung, ist strengstens untersagt. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Der Lieferant räumt uns das Miteigentum an den unter Verwendung unserer Stoffanteile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses ein.
(2) Unterlagen und Fertigungsmittel aller Art sind uns ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden oder nach Vertragsende. Wir behalten uns daran unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Im Insolvenzfall des Lieferanten steht uns ein unbedingtes Herausgaberecht zu. Unsere Eigentums- und Urheberrechte bleiben vorbehalten.
(3) Sofern der Lieferant für uns Fertigungsmittel welcher Art auch immer oder Unterlagen her, ist der Aufwand hierfür, so nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, in dem für den Auftrag selbst vereinbarten Entgelt enthalten. Nur dann, wenn gesondert für die Herstellung des Fertigungsmittels oder der Unterlagen ein besonderer Preis vereinbart ist, erfolgt insoweit eine separate Abgeltung. In jedem Fall, also sowohl bei der separaten Abgeltung als auch bei der Abgeltung im Rahmen des Preises der unter Verwendung der herzustellenden Unterlagen oder Fertigungsmittel hergestellten Produkte, erfolgt die Herstellung der Fertigungsmittel oder Unterlagen durch den Lieferanten ausschließlich für uns und in unserem Namen. Das Eigentum an den solcher Art hergestellten Fertigungsmitteln steht von Beginn an uneingeschränkt uns zu.

 

XVIII. Geistiges Eigentum, Schutzrechte (IP), Software, Open-Source und Quellcode-Hinterlegung
(1) Bei der Lieferung von Software, Know How oder sonstigem geistigen Eigentum räumt uns der Lieferant das ausschließliche, uneingeschränkte, unkündbare und beliebig an Dritte übertragbare weltweite und zeitlich unbeschränkte Nutzungs- und Bearbeitungsrecht an sämtlichem im Rahmen der jeweils gegenständlichen Lieferung geschaffenen geistigen Eigentum ein. Bei Software ist der Lieferant auch zur Lieferung des Source Codes in bearbeitbarer Weise verpflichtet. Die Eigennutzung durch den Lieferanten ist – ausgenommen für die Durchführung des Auftrages – ebenso ausgeschlossen wie jede Weitergabe an Dritte. Die in diesem Punkt geregelte Rechtsübertragung ist mit der Bezahlung des für die Erbringung der jeweiligen Leistung vereinbarten Entgelts abgegolten. Das ausschließliche Recht zum Erwerb von Schutzrechten für derartiges geistiges Eigentum steht – vorbehaltlich der sogenannten Erfinderehre sowie eingeschränkt auf das rechtlich zulässige Maß – ausschließlich uns zu. Bei Standardsoftware ist eine Überlassung des Quellcodes nicht geschuldet.
(2) Werden Individualentwicklungen speziell für uns erstellt (Work-for-Hire), gehen sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Befugnisse einschließlich des vollständigen Quellcodes mit deren Entstehung frei von Rechten Dritter auf uns über. Der Lieferant erstellt eine Software-Stückliste (SBOM), gewährleistet die Einhaltung sämtlicher Open-Source-Lizenzen (einschließlich Beistellung der erforderlichen Lizenztexte und Hinweise) und stellt uns von allen Drittansprüchen frei.
(3) Auf unser Verlangen schließt der Lieferant einen Quellcode-Escrow-Vertrag mit einer anerkannten Hinterlegungsstelle ab. Die Freigabebedingungen umfassen insbesondere Insolvenz, Einstellung des Supports oder schwerwiegende Vertragsverletzungen.
(4) Der Lieferant garantiert, dass die Lieferungen keine Rechte Dritter verletzen. Werden uns gegenüber dennoch Schutzrechtsverletzungen geltend gemacht, wird der Lieferant auf eigene Kosten entweder ein Nutzungsrecht verschaffen oder die Leistung so anpassen, dass keine Rechte mehr verletzt werden; unsere weiteren Rechte bleiben unberührt.
(5) Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter frei.

 

XIX. Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Sämtliche nicht allgemein bekannten Informationen, die wir dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung offenlegen oder zugänglich machen, sind vom Lieferanten vertraulich zu behandeln, zeitlich unbeschränkt geheim zu halten; der Lieferant darf diese nicht verwerten und verpflichtet sich, angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung der Geheimhaltung zu treffen. Eine Weitergabe ist nur im Rahmen des Need-to-know-Prinzips und nur an solche Personen oder Unterauftragnehmer zulässig, die ihrerseits gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens bzw. zugegangenen Informationen Dritten gegenüber.
(3) Verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten in unserem Auftrag, gewährleistet er in Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes (insbesondere DSGVO) zu handeln. Der Lieferant setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen um. Nach Vertragsende sind sämtliche Daten zurückzugeben oder zu löschen.
(4) Sicherheitsvorfälle, die die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit unserer Systeme, Daten oder Liefergegenstände beeinträchtigen können, sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden, schriftlich zu melden. Die Meldung muss Art des Vorfalls, den betroffenen Umfang, bereits getroffene Maßnahmen und einen Maßnahmenplan enthalten.

 

XX. Kündigung und Vertragsbeendigung
(1) Wir sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wiederholtem Lieferverzug, gravierenden Qualitätsmängeln, Verstößen gegen Compliance-, Datenschutz- oder Geheimhaltungspflichten, nachhaltiger Leistungsunfähigkeit oder einem Ereignis höherer Gewalt gemäß Punkt XV. Z (4), das länger als 45 Tage andauert.
(2) Im Falle der Beendigung hat der Lieferant sämtliche Beistellungen, Unterlagen, Datenträger sowie vertrauliche Informationen unverzüglich und vollständig an uns herauszugeben. Wir sind berechtigt, offene Zahlungen bis zur Klärung sämtlicher Mängel- und Schadensersatzansprüche zurückzubehalten.

 

XXI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel
(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie der Kollisions-/Verweisungsnormen.
(2) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen/Leistungen des Lieferanten und für unsere Zahlungspflichten ist Klagenfurt am Wörthersee, Österreich.
(3) Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und uns ist ausschließlicher Gerichtsstand Klagenfurt am Wörthersee, Österreich.
(4) Sofern einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung gilt diesfalls als durch die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende wirksame Bestimmung ersetzt.

 

Stand: November 2025
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.